Damit ein Gläubiger eine Zwangsvollstreckung betreiben kann, benötigt er einen Schuldtitel mit Vollstreckbarkeitsklausel (Titel genannt).

Dies ist eine spezielle Ausfertigung eine gerichtlichen Urteils in Kurzfassung. Es besteht aus dem Rubrum (genaue Bezeichnung von Kläger und Beklagtem) und aus dem Tenor (Urteilsformel mit genauer Bezeichnung des Zahlungsanspruchs – getrennt nach Hauptforderung und Zinsen. Die Begründung fehlt meistens.

Titel und Schulden

Wichtigstes Kennzeichen des Titels ist immer die Vollstreckbarkeitsklausel.

Der Urkundsbeamte des Gerichts bescheinigt damit, dass die Ausfertigung zum Zweck der Zwangsvollstreckung erteilt wurde. Bekommt der Schuldner den Titel im Original ausgehändigt, gilt die Forderung als bezahlt oder erlassen.

Auch Gerichtsvergleiche sind vollstreckbar und daher Titel. Einer Zwangsvollstreckung geht immer ein gerichtliches Verfahren voraus, in dem die Berechtigung der Ansprüche geprüft wird.
Ausnahmen: Durch Erklärung bei einem Notar, kann sich jeder bezüglich eines Geldanspruchs der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwerfen. Der Notar muss auf Anforderung des Begünstigten eine vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde erteilen, die dann als Titel gilt. Der Notar darf nicht beraten, sondern muss kommentarlos die Wünsche der Parteien beurkunden. Da er also den Rechtsgrund der Unterwerfung nicht prüft, ist hier besondere Vorsicht geboten wenn in notariellen Verträgen eine ähnliche Formulierung auftaucht “Der Käufer unterwirft sich bezüglich der Forderungen des Käufers am Kaufpreis und den Nebenkosten der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen …”
Besonders häufig sind solche Unterwerfungen unter die Zwangsvollstreckung bei Immobilienkäufen.

Mahnbescheidsverfahren

Ein Mahnbescheid führt nur dann zu einem Gerichtsverfahren, wenn der Schuldner in einer Frist von 14 Tagen ab Zustellung Widerspruch bei Gericht einlegt. Die Frist beginnt auch dann, wenn der Adressat nicht angetroffen und das Schriftstück beim Postamt hinterlegt wird.
Bei arbeitsgerichtlichen Mahnbescheidsverfahren beträgt die Frist nur 7 Tage.

Die Gefahr bei einem mahngerichtlichen Verfahren liegt für den Schuldner nicht nur darin, dass der dem evtl. Titel zugrundeliegende Anspruch vom Gericht nicht geprüft wird, wenn er keinen Widerspruch einlegt. Das größere Risiko ist, dass ein Schuldner aus Zufall oder Vergesslichkeit die Frist des Rechtsmittels Widerspruch, bzw. Einspruch versäumt und dann unter Umständen gegen ihn vollstreckt wird, obwohl er eigentlich gar nicht zahlungspflichtig wäre.

Liegt ein Titel vor, ist es nicht mehr interessant, wie dieser entstanden ist. So wie es in der Urteilsformel angegeben wird, wird dann auch vollstreckt. Jegliche Einwände gegen zu hohe Zinsen oder Nebenforderungen sind nun zwecklos.

Viele Titel existieren nur, weil ein Schuldner seine hinterlegten Schriftstücke nicht abgeholt hat und er deshalb von dem Mahnbescheid gar nichts weiß. Ausreden wie Urlaub nützen da gar nichts. Jeder ist angehalten Vorkehrungen zu treffen, damit er postalisch erreichbar ist. Ausnahme: Ist der Schuldner zur Zeit im Krankenhaus, Anstalt oder Haft, kann nur an diesem Ort zugestellt werden. Bei Zustellung an Firmen ist eine Niederlegung in den Geschäftsräumen unzulässig!

In der Regel will der Gläubiger seinen Mahnbescheid durchbringen. Insofern kommt es immer wieder vor, dass auf den Schuldner psychologischer Druck ausgeübt wird, keinen Widerspruch oder Einspruch einzulegen. Dabei werden oft auch Versprechungen gemacht, den Vollstreckungsbescheid nicht sofort oder gar nicht zu vollstrecken, solange Ratenzahlungen eingehalten werden. Solche Versprechungen sind nutzlos.
Es kann sich auch durchaus lohnen selbst dann Widerspruch oder Einspruch einzulegen, wenn der Anspruch berechtigt ist. Viele Gläubiger riskieren zwar die Kosten für einen Mahnbescheid, sind aber nicht bereit oder in der Lage die Kosten für eine Klage zu investieren. Somit führt nur ein Bruchteil der Mahnbescheide, denen widersprochen wird zur Klage und damit zum Titel. So können Sie mit dem Gläubiger eine sinnvolle Ratenzahlung vereinbaren oder einen teilweisen Schuldenerlass bei einer Einmalzahlung.

Bei der Klage sollte man schon genauer abwägen. Bei Streitwerten bis 5.000 € ist in der Regel das Amtsgericht zuständig und da kann man den Prozeß evtl. auch ohne Rechtsanwalt führen. Ab 5.000 € wird die Klage vor dem Landgericht geführt und dort muss man einen Anwalt haben, was widerum Geld kostet. Gehen Sie nur dann in einen Prozeß, wenn Sie sicher sind, dass Sie im Recht sind.

Ein Gläubiger, der feststellen muss, dass sein Schuldner nicht zahlt, ist in keiner sehr beneidenswerten Situation. Außer ein paar Mahnschreiben zu schicken und zu klagen, hat er nicht viele Möglichkeiten, den Schuldner zu einer Zahlung zu zwingen.

Die Probleme des Gläubigers sind erstens oft sehr kurze Verjährungsfristen und zweitens bei einer Klage das Prozeß- und Kostenrisiko. Bei einem Prozeß muss der Gläubiger seinen Anspruch beweisen. Bei den meisten Geschäften gelten zwei- oder vierjährige Verjährungsfristen, für manche auch noch wesentlich kürzere. Nach der Verjährung ist gegen einen Schuldner, der die Verjährung geltendmacht kein Prozeß mehr zu gewinnen. Allerdings muss die Verjährung geltend gemacht werden. Verjährungen können unterbrochen werden durch: Anerkenntnis, Teilzahlung, Klage oder Mahnbescheid

Es gibt zwei Variaten von Mahnbescheiden, die manuelle und die elektronische

Beim manuellen Verfahren ist ein rosa Zettel dabei, auf dem angekreuzt werden kann, dass gegen den Anspruch insgesamt Widerspruch eingelegt wird. Darunter eist ein relativ große Feld für die Begründung des Widerspruchs. Schreiben Sie da gar nichts rein. Es ist nicht Aufgabe des Schuldners, auf einen nicht formulierten Anspruch des Gläubigers zu antworten. Der Gläubiger sollte zunächst formgerecht beim Prozeßgericht seine Klage begründen, dann können Sie immer noch (bzw. Ihr Anwalt) dazu Stellung nehmen.

Im Elektronischen Verfahren befindet sich kein Begründungsfeld für den Widerspruch, also hinterlassen Sie dort auch nicht Ihre Memoiren!

Beim Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid gibt es kein vorgedrucktes Formular. Auch hier keine Begründungen angeben.

Einen Vollstreckungsbescheid bekommen Sie entweder vom Gericht zugestellt (blauer Umschlag per Post) oder der Gläubiger kann den Gerichtsvollzieher mit der Zustellung beauftragen und gleichzeitig zu vollstrecken.

Titel und Schulden

Der Gläubiger Ko2

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