Inkassounternehmen

Inkassounternehmen

Inkassounternehmen haben oft ganz verschiedene Funktionen, je nachdem sie eine Titulierung vorzubereiten, oder ob sie nach einer Titulierung vollstrecken. Deshalb haben sie auch 2 verschiedene gesichert, ein “freundliches” und ein “gnadenloses”.

Die Qualität von Inkassounternehmen ist sehr unterschiedlich, Es gibt einige, die außerhalb oder an der Grenze der Legalität Druck ausüben oder versuchen die Schuldner einzuschüchtern. Auch hier gibt es durchaus “Modetrends” die kommen und gehen.

In den 90-ern gab es z.B. “den Schwarzen Mann”, der im Anzug den Schuldnern überall auflauerte, seine Visitenkarte überreichte und den Schuldner direkt aufforderte, seine Schulden sofort zu bezahlen. Der “Schwarze Mann” ist zwischenzeitlich verboten und das angeschlossene Franchisesystem gibt es nicht mehr. Die “Schwarzen Männer” sind jetzt selbst Schuldner.

Danach eröffneten etliche Inkassounternehmen mit Russischen Firmennamen, damit die Schuldner glauben sollten, die Russiche Mafia wäre hinter ihnen her. Die Russen Mafia ist ja für rüde Geldeintreibungsmethoden bekannt. Meist steckten dahinter aber nur ein paar Rechtsanwälte, die auf diese Art Geld verdienen wollten.

Dann gibt es einige große Inkassounternehmen, die sich selbst als seriös bezeichnen, wie Creditreform, Schimmelpfeng, Bürgel …, sowie etliche Klein- und Mittelunternehmen, die ums Überleben kämpfen.

Ihre Aufgabe vor einer Titulierung der Forderungen, ist es erst einmal eine “außergerichtliche, kostengünstige Einigung” zu erreichen. Geht man etwas tiefer, kommt aber der wahre Grund hervor: Sie wollen wenn möglich ein Anerkenntnis der Schulden und Ratenzahlung, ohne Einschaltung des Gerichts. Die Gründe sind ganz klar die eigenen Kosten und das Honorar. Alle Kosten, die vor einer Titulierung stehen, können als vorgerichtliche Kosten des Inkassounternehmens geltend gemacht werden, soweit der Anspruch unstrittig ist.

Ist der Anspruch streitig, ist die Einschaltung von Inkassobüros rechtsmißbräuchlich. Es kann dem Gläubiger zugemutet werden, sofort eine gerichtliche Klärung herbeizuführen. Dabei geht es ja immerhin um eine volle Gebühr BRAGO, die für das Inkassobüro anfällt und die davon abhängig ist, ob der Anspruch vom Schuldner anerkannt oder bestritten wird. Genau deshalb wird das Inkassobüro alles dafür tun, dass der Schuldner den Anspruch anerkennt.
Am besten durch eine Ratenzahlung. Bei Abschluss eines Ratenzahlungsvergleiches gibt es zur Belohnung für das Inkassounternehmen noch einmal die volle Gebühr BRAGO. Dazu kommen noch die Zinsen (Zinsen, ausgenommen Kreditzinsen und bei Grundschulden, verjähren innerhalb von vier Jahren. Die wenigsten Vollstreckungsrechnungen halten sich an diese Bestimmung nach § 218 Abs. 2 BGB, da die Schuldner es meist sowieso nicht wissen.

Bis zur Rechtskräftigkeit eines Urteils angelaufene Zinsen verjähren mit dem Titel der Hauptforderung nach 30 Jahren. Dagegen verjähren alle Zinsen, die nach der Rechtskraft des Urteils entstehen, wieder innerhalb von vier Jahren. Kaum eine Vollstreckungsrechnung hält sich an diese Bestimmung nach § 218 Abs. 2 BGB, da es die Schuldner nicht wissen.

Inkassounternehmen

Der Schuldner sollte wissen, dass, ausgenommen bei Forderungen nach dem Verbraucherkreditgesetz, eingehende Schuldnerzahlungen wie folgt zur Tilgung verwendet werden:

  1. Auf die Zinsen der Kosten – regelmäßig 4 % p.a.
  2. Auf die Kosten
  3. Auf die Zinsen der Hauptforderung
  4. Auf die Hauptforderung selbst

Angenommen, Sie haben im Jahr 2ooo von einem Händler ein Auto gekauft und einen Scheck über 8.000 € ausgestellt. Dieser Scheck ist geplatzt und Sie haben die Scheckkosten und 1.000 € danach bezahlt. Also stehen nun noch 7.000 € offen.
Sie haben die sofortige Zahlung versprochen, haben jedoch nicht bezahlt. Am 1. Juli schaltete das Autohaus ein Inkassounternehmen ein. Es entstanden sofortige Gebühren von 450 € (diese Zahlen sind rein fiktiv). Sie haben an das Inkassobüro geschrieben, Ihre missliche finanzielle Lage dargestellt und eine Ratenzahlung angeboten. Bezahlt haben Sie danach einmal 100 €.

An 1. Oktober wird dann ein Mahnbescheid eingereicht, der sich folgendermaßen aufschlüsselt:7.000 € Hauptforderung, 450 € vorgerichtliche Kosten, abzüglich 100 € Ratenzahlung, insgesamt also 7.350 €, zzgl. 10% Zinsen p.a. (jährlich)

Gegen diesen Mahnbescheid erheben Sie Widerspruch und bringen in der nun folgenden Klage vor, das Auto hätte etliche Mängel gehabt und Sie hätten deshalb den Scheck sperren lassen. Die Angelegenheit kommt vor das Landgericht. Dort werden Sie am 12. Dezember verurteilt, 7.000 € Hauptforderung und 10% Zinsen seit dem 1.10. sowie die Kosten des Verfahrens zu tragen. Nehmen wir einmal an, die Kosten des Verfahrens belaufen sich auf 2.800 € und Sie haben noch zusätzlich die Kosten Ihres Anwalts.

Damit haben wir die folgende Situation:

  1. Hauptforderung 7.000 € (Verjährung nach 30 Jahren)
  2. Zinsen vom 01.10. – 15.12. (Verjährung nach 30 Jahren)
  3. Kosten des Verfahrens (Verjährung nach 30 Jahren)
  4. Weitere Zinsen aus der Hauptforderung (10% p.a.) (Verjährungsfrist 4 Jahre zum Jahresende)
  5. Weitere Zinsen aus Kosten (4 % p.a. – Verjährungsfrist 4 Jahre zum Jahresende)

Da Sie die Gesamtsummer nicht bezahlen können, leitet das Inkassounternehmen (oder der Rechtsanwalt des Gläubigers) die Zwangsvollstreckung ein. Dafür dürfen 3/10 der vollen BRAGO-Gebühr berechnet werden, was nicht sonderlich hoch ist. Daher wird natürlich lieber ein Ratenzahlungsvergleich geschlossen, denn dafür gibt es eine volle BRAGO-Gebühr. Und schon ist das Kostenkonto für Sie weiter angewachsen. Wenn Sie nun eine monatliche Zahlung von z.B. 200 € leisten, werden Sie die Hauptforderung wohl nie abbezahlen können, sondern Sie zahlen immer nur die Kosten und Zinsen. Ein Hamsterrad.

Inkasso

Der Gläubiger Ko2

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