Allgemein
Inkassounternehmen haben oft ganz verschiedene Funktionen, je nachdem sie eine Titulierung vorzubereiten, oder ob sie nach einer Titulierung vollstrecken. Deshalb haben sie auch 2 verschiedene gesichert, ein “freundliches” und ein “gnadenloses”.
Die Qualität von Inkassounternehmen ist sehr unterschiedlich, Es gibt einige, die außerhalb oder an der Grenze der Legalität Druck ausüben oder versuchen die Schuldner einzuschüchtern. Auch hier gibt es durchaus “Modetrends” die kommen und gehen.
In den 90-ern gab es z.B. “den Schwarzen Mann”, der im Anzug den Schuldnern überall auflauerte, seine Visitenkarte überreichte und den Schuldner direkt aufforderte, seine Schulden sofort zu bezahlen. Der “Schwarze Mann” ist zwischenzeitlich verboten und das angeschlossene Franchisesystem gibt es nicht mehr. Die “Schwarzen Männer” sind jetzt selbst Schuldner.
Danach eröffneten etliche Inkassounternehmen mit Russischen Firmennamen, damit die Schuldner glauben sollten, die Russiche Mafia wäre hinter ihnen her. Die Russen Mafia ist ja für rüde Geldeintreibungsmethoden bekannt. Meist steckten dahinter aber nur ein paar Rechtsanwälte, die auf diese Art Geld verdienen wollten.
Dann gibt es einige große Inkassounternehmen, die sich selbst als seriös bezeichnen, wie Creditreform, Schimmelpfeng, Bürgel …, sowie etliche Klein- und Mittelunternehmen, die ums Überleben kämpfen.
Ihre Aufgabe vor einer Titulierung der Forderungen, ist es erst einmal eine “außergerichtliche, kostengünstige Einigung” zu erreichen. Geht man etwas tiefer, kommt aber der wahre Grund hervor: Sie wollen wenn möglich ein Anerkenntnis der Schulden und Ratenzahlung, ohne Einschaltung des Gerichts. Die Gründe sind ganz klar die eigenen Kosten und das Honorar. Alle Kosten, die vor einer Titulierung stehen, können als vorgerichtliche Kosten des Inkassounternehmens geltend gemacht werden, soweit der Anspruch unstrittig ist.
Ist der Anspruch streitig, ist die Einschaltung von Inkassobüros rechtsmißbräuchlich. Es kann dem Gläubiger zugemutet werden, sofort eine gerichtliche Klärung herbeizuführen. Dabei geht es ja immerhin um eine volle Gebühr BRAGO, die für das Inkassobüro anfällt und die davon abhängig ist, ob der Anspruch vom Schuldner anerkannt oder bestritten wird. Genau deshalb wird das Inkassobüro alles dafür tun, dass der Schuldner den Anspruch anerkennt.
Am besten durch eine Ratenzahlung. Bei Abschluss eines Ratenzahlungsvergleiches gibt es zur Belohnung für das Inkassounternehmen noch einmal die volle Gebühr BRAGO. Dazu kommen noch die Zinsen (Zinsen, ausgenommen Kreditzinsen und bei Grundschulden, verjähren innerhalb von vier Jahren. Die wenigsten Vollstreckungsrechnungen halten sich an diese Bestimmung nach § 218 Abs. 2 BGB, da die Schuldner es meist sowieso nicht wissen.
Bis zur Rechtskräftigkeit eines Urteils angelaufene Zinsen verjähren mit dem Titel der Hauptforderung nach 30 Jahren. Dagegen verjähren alle Zinsen, die nach der Rechtskraft des Urteils entstehen, wieder innerhalb von vier Jahren. Kaum eine Vollstreckungsrechnung hält sich an diese Bestimmung nach § 218 Abs. 2 BGB, da es die Schuldner nicht wissen.
Der Schuldner sollte wissen, dass, ausgenommen bei Forderungen nach dem Verbraucherkreditgesetz, eingehende Schuldnerzahlungen wie folgt zur Tilgung verwendet werden:
- Auf die Zinsen der Kosten – regelmäßig 4 % p.a.
- Auf die Kosten
- Auf die Zinsen der Hauptforderung
- Auf die Hauptforderung selbst
Angenommen, Sie haben im Jahr 2ooo von einem Händler ein Auto gekauft und einen Scheck über 8.000 € ausgestellt. Dieser Scheck ist geplatzt und Sie haben die Scheckkosten und 1.000 € danach bezahlt. Also stehen nun noch 7.000 € offen.
Sie haben die sofortige Zahlung versprochen, haben jedoch nicht bezahlt. Am 1. Juli schaltete das Autohaus ein Inkassounternehmen ein. Es entstanden sofortige Gebühren von 450 € (diese Zahlen sind rein fiktiv). Sie haben an das Inkassobüro geschrieben, Ihre missliche finanzielle Lage dargestellt und eine Ratenzahlung angeboten. Bezahlt haben Sie danach einmal 100 €.
An 1. Oktober wird dann ein Mahnbescheid eingereicht, der sich folgendermaßen aufschlüsselt:7.000 € Hauptforderung, 450 € vorgerichtliche Kosten, abzüglich 100 € Ratenzahlung, insgesamt also 7.350 €, zzgl. 10% Zinsen p.a. (jährlich)
Gegen diesen Mahnbescheid erheben Sie Widerspruch und bringen in der nun folgenden Klage vor, das Auto hätte etliche Mängel gehabt und Sie hätten deshalb den Scheck sperren lassen. Die Angelegenheit kommt vor das Landgericht. Dort werden Sie am 12. Dezember verurteilt, 7.000 € Hauptforderung und 10% Zinsen seit dem 1.10. sowie die Kosten des Verfahrens zu tragen. Nehmen wir einmal an, die Kosten des Verfahrens belaufen sich auf 2.800 € und Sie haben noch zusätzlich die Kosten Ihres Anwalts.
Damit haben wir die folgende Situation:
- Hauptforderung 7.000 € (Verjährung nach 30 Jahren)
- Zinsen vom 01.10. – 15.12. (Verjährung nach 30 Jahren)
- Kosten des Verfahrens (Verjährung nach 30 Jahren)
- Weitere Zinsen aus der Hauptforderung (10% p.a.) (Verjährungsfrist 4 Jahre zum Jahresende)
- Weitere Zinsen aus Kosten (4 % p.a. – Verjährungsfrist 4 Jahre zum Jahresende)
Da Sie die Gesamtsummer nicht bezahlen können, leitet das Inkassounternehmen (oder der Rechtsanwalt des Gläubigers) die Zwangsvollstreckung ein. Dafür dürfen 3/10 der vollen BRAGO-Gebühr berechnet werden, was nicht sonderlich hoch ist. Daher wird natürlich lieber ein Ratenzahlungsvergleich geschlossen, denn dafür gibt es eine volle BRAGO-Gebühr. Und schon ist das Kostenkonto für Sie weiter angewachsen. Wenn Sie nun eine monatliche Zahlung von z.B. 200 € leisten, werden Sie die Hauptforderung wohl nie abbezahlen können, sondern Sie zahlen immer nur die Kosten und Zinsen. Ein Hamsterrad.
Allgemein
Einer der größten Trugschlüsse ist es, zu glauben, das Banken an einer schnellen Tilgung von Krediten interessiert sind. Sobald nämlich alle Raten bezahlt und die Außenstände eingetrieben sind, macht die Bank kein Gewinn mehr.
So arbeiten die Banken!
Ein neues Darlehen muss vergeben und kreditwürdige Schuldner gefunden werden. Das bedeutet Arbeit. Wenn eine Bank hochverzinste Kredite ausgibt, macht sie Gewinne.
Ziel einer Bank ist es, einmal vergebene Darlehen so lange wie möglich zu strecken, immer unter Berechnung der Zinsen. Zum Beispiel Kreditkarten tragen ständig alte und neue Schulden und das zu Höchstzinsen und Zinseszinsen. Die monatlichen Ratenzahlungen der Kunden mindern die Schulden dabei kaum.
Wichtig für die Bank ist es, Kredite möglichst gut zu verzinsen und zu tilgen. Dann ist es ein “performing”-Darlehen. Bei einem “non-performing”-Darlehen besteht dagegen kaum Aussicht auf Tilgung. Trotzdem wird es aber hoch verzinst, nur gehen keine Zahlungen mehr ein.
Sollten Sie bereits ein “non-performing” Darlehen haben, werden Sie kaum eine Chance auf eine Refinanzierung haben, auch nicht bei anderen Banken. In diesem Falle empfehle ich Ihnen einen s.g. PRIVATKREDIT
Das wahrscheinlich am besten gehütete Geheimnis der Banken: Schuldner sollen möglichst nicht den Unterschied zwischen “performing” und “non-performing” kennen, da sie es sonst rücksichtslos ausnutzen könnten.
Die Bank leiht sich ständig ihr Geld durch Kontoguthaben, Sparbrief und andere Kundeneinlagen. Da die Kunden dieses Vermögen der Bank leihen, bekommen sie Zinsen und Renditen (wenn auch jämmerlich wenig).
Dieses Geld wiederum wird dann von der Bank als Kredite verliehen, natürlich zu möglichst hohen Zinsen. Oder die Bank investiert dieses Geld bei Dritten mit entsprechend hohen Gewinnen. Die enorme Zinsdifferenz bringt der Bank letztendlich die Gewinne.
Wichtig ist es, dass ein Kredit, der als “performing” gewertet wird, einen Vermögenswert darstellt, der beliehen werden kann, also auch der Refinanzierung dient. Die Bank bekommt mehr Liquidität und verleiht diese teuer. Wenn der Kunde seinen Kredit nicht mehr tilgen kann und das womöglich der Bank schriftlich mitteilt, ist der Kredit “non-performing” und stellt damit keinen Vermögenswert mehr dar.
Die Bank ist natürlich nicht alleine von der Forderung bei einem Kunden abhängig, aber die Forderung ist Teil eines Darlehenportefeuilles. Der Wert dieses Portefeuilles richtet sich nach den Werten der einzelnen Kredite. Wenn viele dieser Kredite von “performing” nach “non-performing” abrutschen, wird der Wert des Portefeuilles (Paketes) entsprechend geringer und die Bank verliert Vermögenswerte.
Wenn ein Kunde in Insolvenz geht, kann die Bank es auch als Verlust abschreiben. Durch die Abschreibung sichert sich die Bank den Wert, um sich selbst preiswert wieder Geld leihen zu können, um es mit Gewinn wieder weiterzugeben.
Wer das weiß erkennt, dass die Höhe der Raten an die Bank folglich völlig irrelevant ist. Wichtig für die Bank ist lediglich, dass die Kreditnehmer überhaupt etwas zahlen.
Will ein Kunde keinen Offenbarungseid leisten, bietet er am besten der Bank eine Ratenzahlung an. Wenn er der Bank damit droht, den Offenbarungseid zu leisten, wenn sie sich nicht darauf einlässt, wird die Bank in der Regel einlenken. Damit kommen die meisten Kunden durch. Zumindest all die Kunden, die “performing” und “non-performing” kennen.
Sollten Sie in dieser Lage sein, wissen Sie nun Bescheid.
Manchmal kommen von der Bank Anfragen, die Sie damit beantworten, gerne mehr zahlen zu wollen, aber momentan nicht zu können. Stellen Sie in Aussicht, dass es bestimmt bald wieder besser wird, aber nennen Sie auf keinen Fall ein Datum.
Solange Sie kein pfändbares Vermögen haben, zieht sich diese Methode endlos hin. Die Bank kann nur abwarten. Ein Offenbarungseid würde dagegen bedeuten, dass die Bank gar nichts mehr bekommt.
Unter Umständen zwingt Sie ein Filialleiter gegen das Interesse der Bank selbst dazu, in die Insolvenz zu gehen. Der Grund liegt darin, dass oft nur das oberste Management sich mit den wirklichen Internas auskennt und Filialleiter und kleine Angestellte nichts darüber wissen.
Deshalb, wenn es darauf ankommt, immer mit dem “Fritz” sprechen, nicht mit dem “Fritzchen”!
Allgemein
Damit ein Gläubiger eine Zwangsvollstreckung betreiben kann, benötigt er einen Schuldtitel mit Vollstreckbarkeitsklausel (Titel genannt).
Dies ist eine spezielle Ausfertigung eine gerichtlichen Urteils in Kurzfassung. Es besteht aus dem Rubrum (genaue Bezeichnung von Kläger und Beklagtem) und aus dem Tenor (Urteilsformel mit genauer Bezeichnung des Zahlungsanspruchs – getrennt nach Hauptforderung und Zinsen. Die Begründung fehlt meistens.
Wichtigstes Kennzeichen des Titels ist immer die Vollstreckbarkeitsklausel.
Der Urkundsbeamte des Gerichts bescheinigt damit, dass die Ausfertigung zum Zweck der Zwangsvollstreckung erteilt wurde. Bekommt der Schuldner den Titel im Original ausgehändigt, gilt die Forderung als bezahlt oder erlassen.
Auch Gerichtsvergleiche sind vollstreckbar und daher Titel. Einer Zwangsvollstreckung geht immer ein gerichtliches Verfahren voraus, in dem die Berechtigung der Ansprüche geprüft wird.
Ausnahmen: Durch Erklärung bei einem Notar, kann sich jeder bezüglich eines Geldanspruchs der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwerfen. Der Notar muss auf Anforderung des Begünstigten eine vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde erteilen, die dann als Titel gilt. Der Notar darf nicht beraten, sondern muss kommentarlos die Wünsche der Parteien beurkunden. Da er also den Rechtsgrund der Unterwerfung nicht prüft, ist hier besondere Vorsicht geboten wenn in notariellen Verträgen eine ähnliche Formulierung auftaucht “Der Käufer unterwirft sich bezüglich der Forderungen des Käufers am Kaufpreis und den Nebenkosten der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen …”
Besonders häufig sind solche Unterwerfungen unter die Zwangsvollstreckung bei Immobilienkäufen.
Mahnbescheidsverfahren
Ein Mahnbescheid führt nur dann zu einem Gerichtsverfahren, wenn der Schuldner in einer Frist von 14 Tagen ab Zustellung Widerspruch bei Gericht einlegt. Die Frist beginnt auch dann, wenn der Adressat nicht angetroffen und das Schriftstück beim Postamt hinterlegt wird.
Bei arbeitsgerichtlichen Mahnbescheidsverfahren beträgt die Frist nur 7 Tage.
Die Gefahr bei einem mahngerichtlichen Verfahren liegt für den Schuldner nicht nur darin, dass der dem evtl. Titel zugrundeliegende Anspruch vom Gericht nicht geprüft wird, wenn er keinen Widerspruch einlegt. Das größere Risiko ist, dass ein Schuldner aus Zufall oder Vergesslichkeit die Frist des Rechtsmittels Widerspruch, bzw. Einspruch versäumt und dann unter Umständen gegen ihn vollstreckt wird, obwohl er eigentlich gar nicht zahlungspflichtig wäre.
Liegt ein Titel vor, ist es nicht mehr interessant, wie dieser entstanden ist. So wie es in der Urteilsformel angegeben wird, wird dann auch vollstreckt. Jegliche Einwände gegen zu hohe Zinsen oder Nebenforderungen sind nun zwecklos.
Viele Titel existieren nur, weil ein Schuldner seine hinterlegten Schriftstücke nicht abgeholt hat und er deshalb von dem Mahnbescheid gar nichts weiß. Ausreden wie Urlaub nützen da gar nichts. Jeder ist angehalten Vorkehrungen zu treffen, damit er postalisch erreichbar ist. Ausnahme: Ist der Schuldner zur Zeit im Krankenhaus, Anstalt oder Haft, kann nur an diesem Ort zugestellt werden. Bei Zustellung an Firmen ist eine Niederlegung in den Geschäftsräumen unzulässig!
In der Regel will der Gläubiger seinen Mahnbescheid durchbringen. Insofern kommt es immer wieder vor, dass auf den Schuldner psychologischer Druck ausgeübt wird, keinen Widerspruch oder Einspruch einzulegen. Dabei werden oft auch Versprechungen gemacht, den Vollstreckungsbescheid nicht sofort oder gar nicht zu vollstrecken, solange Ratenzahlungen eingehalten werden. Solche Versprechungen sind nutzlos.
Es kann sich auch durchaus lohnen selbst dann Widerspruch oder Einspruch einzulegen, wenn der Anspruch berechtigt ist. Viele Gläubiger riskieren zwar die Kosten für einen Mahnbescheid, sind aber nicht bereit oder in der Lage die Kosten für eine Klage zu investieren. Somit führt nur ein Bruchteil der Mahnbescheide, denen widersprochen wird zur Klage und damit zum Titel. So können Sie mit dem Gläubiger eine sinnvolle Ratenzahlung vereinbaren oder einen teilweisen Schuldenerlass bei einer Einmalzahlung.
Bei der Klage sollte man schon genauer abwägen. Bei Streitwerten bis 5.000 € ist in der Regel das Amtsgericht zuständig und da kann man den Prozeß evtl. auch ohne Rechtsanwalt führen. Ab 5.000 € wird die Klage vor dem Landgericht geführt und dort muss man einen Anwalt haben, was widerum Geld kostet. Gehen Sie nur dann in einen Prozeß, wenn Sie sicher sind, dass Sie im Recht sind.
Ein Gläubiger, der feststellen muss, dass sein Schuldner nicht zahlt, ist in keiner sehr beneidenswerten Situation. Außer ein paar Mahnschreiben zu schicken und zu klagen, hat er nicht viele Möglichkeiten, den Schuldner zu einer Zahlung zu zwingen.
Die Probleme des Gläubigers sind erstens oft sehr kurze Verjährungsfristen und zweitens bei einer Klage das Prozeß- und Kostenrisiko. Bei einem Prozeß muss der Gläubiger seinen Anspruch beweisen. Bei den meisten Geschäften gelten zwei- oder vierjährige Verjährungsfristen, für manche auch noch wesentlich kürzere. Nach der Verjährung ist gegen einen Schuldner, der die Verjährung geltendmacht kein Prozeß mehr zu gewinnen. Allerdings muss die Verjährung geltend gemacht werden. Verjährungen können unterbrochen werden durch: Anerkenntnis, Teilzahlung, Klage oder Mahnbescheid
Es gibt zwei Variaten von Mahnbescheiden, die manuelle und die elektronische
Beim manuellen Verfahren ist ein rosa Zettel dabei, auf dem angekreuzt werden kann, dass gegen den Anspruch insgesamt Widerspruch eingelegt wird. Darunter eist ein relativ große Feld für die Begründung des Widerspruchs. Schreiben Sie da gar nichts rein. Es ist nicht Aufgabe des Schuldners, auf einen nicht formulierten Anspruch des Gläubigers zu antworten. Der Gläubiger sollte zunächst formgerecht beim Prozeßgericht seine Klage begründen, dann können Sie immer noch (bzw. Ihr Anwalt) dazu Stellung nehmen.
Im Elektronischen Verfahren befindet sich kein Begründungsfeld für den Widerspruch, also hinterlassen Sie dort auch nicht Ihre Memoiren!
Beim Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid gibt es kein vorgedrucktes Formular. Auch hier keine Begründungen angeben.
Einen Vollstreckungsbescheid bekommen Sie entweder vom Gericht zugestellt (blauer Umschlag per Post) oder der Gläubiger kann den Gerichtsvollzieher mit der Zustellung beauftragen und gleichzeitig zu vollstrecken.
Allgemein
Wenn jemand seinen finanziellen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen kann, gilt er als ehrlos und unmoralisch. Es wird erwartet, dass er sich finanziell einschränkt um seine Gläubiger zu befriedigen. Wenn er dies nicht tut, wird staatlicher Zwang angewendet.
Gläubigern zu entwischen wird mit dem heutigen elektronischen Datenaustausch praktisch unmöglich. Wer bereits negativ in der Schufa steht bekommt nur noch mit großen Schwierigkeiten ein Konto und wird blitzschnell gepfändet. Auch öfteres Umziehen, neue Telefonnummern, Abos und Versandhausbestellungen sind mit einer negativen Schufa äußerst schwierig bis unmöglich.
Zur Zeit sind unheimlich viele Haushalte überschuldet, ein Großteil der Bevölkerung ist zumindest stark verschuldet. Man kann davon ausgehen, dass jeder 2,5 Haushalt überschuldet ist.
Nun wollen wir etwas tiefer einsteigen und zwischen Überschuldung (Zahlungsunfähigkeit) und Verschuldung (Zahlungsstockung) unterscheiden.
Eine Verschuldung liegt vor, sobald die Zahlungsverpflichtungen etwa ein Jahreseinkommen übersteigen. Dies gilt auch bei abgesicherten Zahlungsverpflichtungen (Immobilien und Betriebskredite). Eine Verschuldung wird problematisch, sobald die Zahlungsfähigkeit von vereinbarten Raten unsicher wird. Wobei eine regelmäßige Zahlung von Raten auch bei sehr hohen Verschuldungen unproblematisch sind.
Von einer Überschuldung ist dann die Rede, wenn fällige Raten nicht mehr gezahlt werden können. Es muss daher noch nicht einmal die volle Einstellung der Zahlungen vorliegen. Es reicht aus, wenn die wesentliche Zahlungen nicht mehr geleistet werden können.
Einer Überschuldung kann man in manchen Fällen durch eine sinnvolle Umschuldung von vielen kleinen Zahlungen zu einer zahlbaren größeren Rate vermeiden, solange dies rechtzeitig geschieht. Versuchen Sie nicht, solche Umschuldung mit “Wunderkrediten” zu finanzieren, es entstehen Ihnen nur hohe Vorkosten und Sie müssen Versicherungen abschließen, die Sie nicht benötigen.
Schulden sind lenkbar. Man muss nur abwägen, was getilgt und was geblockt werden kann. Die Schuldenfalle schnappt dann zu, wenn man übereilt handelt. Wesentlich vernünftiger ist es mit Schulden zu leben, als wegen Schulden Selbstmord zu begehen.
Wenn Sie Ihr Problem lösen wollen, empfehle ich Ihnen dringend den (Vorabinfo) “Gläubiger K.O.” – ein sachkundiges Buch, das Ihnen Lösungswege aufzeigt, von denen Sie bislang nicht einmal zu träumen gewagt haben! Bei uns zum Sonderpreis!
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Was bringt ein neues Insolvenzrecht ab 2014?
Das ist einfach gesagt, für eine fiktive Verkürzung der Insolvenz-Zeit auf, in einzelnen Fällen, 3 Jahre, kann man sich nichts kaufen.
Zum einen wird das Risiko des Scheiterns erheblich erhöht, zum anderen wird gleichzeitig die komplette, wirkliche Schuldenbefreiung kassiert.
Mit einer geistigen Rolle rückwärts wird die Insolvenz-Regelung wie ein Schweizer Käse völlig durchlöchert, die wichtigsten Altlasten wie Finanzamt, Sozialamt Krankenkassen etc bleiben fröhlich bestehen.
Was als Fortschritt verkauft wird ist ein reines Desaster, nach der neuen Regelung gibt es die wirkliche Schuldenbefreiung nicht mehr.
Eines ist ganz klar, wer seine Probleme bereinigen will, der sollte sich schleunigst beeilen und VOR dem Stichtag alles auf die Reihe zu bekommen.
Eine gute Hilfestellung, jetzt noch rechtzeitig etwas zu tun gibt es bei Angelus Curator
Angelus Curator Stiftung
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